{"id":27,"date":"2022-06-14T12:37:40","date_gmt":"2022-06-14T12:37:40","guid":{"rendered":"https:\/\/notarkammer-kassel.de\/?page_id=27"},"modified":"2022-06-23T08:06:19","modified_gmt":"2022-06-23T08:06:19","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/notarkammer-kassel.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p><strong>der in der&nbsp; Kammerversammlung der Notarkammer Kassel am 14.11.2001 beschlossenen Satzung der Notarkammer Kassel &#8211; ver\u00f6ffentlicht in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel 1\/2002 sowie im Justiz-Ministerial-Blatt f\u00fcr Hessen Nr. 4\/2002. S. 250 ff.; zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss der Kammerversammlung der Notarkammer Kassel vom 18.11.2020.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>S A T Z U N G<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>der Notarkammer Kassel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>beschlossen:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Organe der Notarkammer und ihre Zust\u00e4ndigkeiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 72 der Bundesnotarordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Notarkammer wahr, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung der Versammlung der Kammer vorbehalten oder dem &nbsp;Pr\u00e4sidenten zur Entscheidung \u00fcbertragen sind, oder soweit sich nicht im Einzelfall die &nbsp;Versammlung der Kammer die Entscheidung vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der Vorstand<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Vorstand besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, dem Vizepr\u00e4sidenten als seinem Stellvertreter, ferner dem Schriftf\u00fchrer und dem Schatzmeister, welche sich gegenseitig vertreten, und f\u00fcnf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sollen so ausgew\u00e4hlt werden, dass die in den Landgerichtsbezirken Kassel, Marburg und Fulda ans\u00e4ssigen Kammermitglieder vertreten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ausgeschlossen von der Wahl in den Vorstand ist ein Notar,<\/p>\n\n\n\n<p>a) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verf\u00fcgung \u00fcber sein Verm\u00f6gen beschr\u00e4nkt ist,<\/p>\n\n\n\n<p>b) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; gegen den die \u00f6ffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unf\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher&nbsp; \u00c4mter zur Folge haben kann, erhoben ist,<\/p>\n\n\n\n<p>c) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der in den letzten f\u00fcnf Jahren in einem Disziplinarverfahren oder einem &nbsp; anwaltsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis mit einer Geldbu\u00dfe von &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; mehr als 5.000 ? bestraft worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Wahl kann ablehnen, wer<\/p>\n\n\n\n<p>a) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; das 65. Lebensjahr vollendet hat,<\/p>\n\n\n\n<p>b) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; in den letzten vier Jahren bereits dem Vorstand der Notarkammer oder dem&nbsp;Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeh\u00f6rt hat,<\/p>\n\n\n\n<p>c) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; durch Krankheit behindert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>5.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>6. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Solange bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen der Nummer 3. a) oder b) gegeben sind, ruht sein Vorstandsamt.<\/p>\n\n\n\n<p>7. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus ihm aus,<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine W\u00e4hlbarkeit aus den&nbsp;in Nummer 3. c angegebenen Gr\u00fcnden verliert,<\/p>\n\n\n\n<p>b)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;wenn es sein Amt niederlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>8. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die bei der n\u00e4chstfolgenden Versammlung der Kammer vorzunehmende Ersatzwahl f\u00fcr ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied gilt f\u00fcr den Rest der Wahlperiode.<\/p>\n\n\n\n<p>9. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand w\u00e4hlt aus seiner Mitte den Pr\u00e4sidenten, den Vizepr\u00e4sidenten, den Schriftf\u00fchrer und den Schatzmeister. Er regelt die gegenseitige Vertretung und bestimmt bei Verhinderung des Pr\u00e4sidenten&nbsp; den nach \u00a7 84 BNotO zu entsendenden Vertreter f\u00fcr die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer.<\/p>\n\n\n\n<p>Gew\u00e4hlt wird in geheimer Wahl, es sei denn, dass der Vorstand einstimmig eine andere Wahl beschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<\/p>\n\n\n\n<p>10. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Pr\u00e4sident der Notarkammer kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen; er muss sie einberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Beschl\u00fcsse des Vorstandes k\u00f6nnen auch schriftlich gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht. Beschl\u00fcsse innerhalb der Sitzung k\u00f6nnen gefasst werden, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>12. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Pr\u00e4sident stellt das Ergebnis der Abstimmung und den Inhalt der Beschl\u00fcsse fest. Es ist hier\u00fcber ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Pr\u00e4sidenten und vom Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen und abschriftlich allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>13. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand ist gem\u00e4\u00df \u00a7 69 b BNotO berechtigt, mehrere Abteilungen zur selbst\u00e4ndigen F\u00fchrung von Vorstandsgesch\u00e4ften zu bilden. Dar\u00fcber hinaus kann der Vorstand einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Gesch\u00e4fte oder bestimmter Arten von Gesch\u00e4ften erm\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>14. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand kann zur Mitarbeit, insbesondere zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Entschlie\u00dfungen, Mitglieder der Kammer au\u00dferhalb des Vorstandes heranziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>15. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitglieder des Vorstandes haben &#8211; auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand &#8211; \u00fcber die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer T\u00e4tigkeit im Vorstand bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt f\u00fcr alle Kammermitglieder, die zur Mitarbeit herangezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand kann von der Verschwiegenheitspflicht entbinden und Aussagegenehmigungen erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>16. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder der Kammer und die Einladung zur Kammerversammlung werden in Rundschreiben oder in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel bekanntgegeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ehrenpr\u00e4sident\/in<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>17.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine(n) ausscheiden-de(n) Pr\u00e4sidentin\/Pr\u00e4sidenten zur Ehrenpr\u00e4sidentin\/zum Ehrenpr\u00e4sidenten ernennen.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein(e) Ehrenpr\u00e4sident(in) kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Versammlung der Kammer<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>18. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Versammlung findet am Sitz der Kammer oder, wenn der Vorstand es beschlie\u00dft, an einem anderen Ort des Kammerbezirks statt.<\/p>\n\n\n\n<p>19.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung f\u00fcr die Kammerversammlung fest. Gegenst\u00e4nde, deren Aufnahme in die Tagesordnung vor der Einberufung der Kammerversammlung von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich beantragt wird, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>20. &nbsp;&nbsp;&nbsp; \u00dcber die Versammlung der Kammer ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Pr\u00e4sidenten und vom Schriftf\u00fchrer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Kammermitglied kann sie in der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer einsehen.<\/p>\n\n\n\n<p>21. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Pr\u00e4sident bestimmt in der Kammerversammlung die Reihenfolge der Beratungsgegenst\u00e4nde. Er erteilt das Wort und kann einen Redner zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Redner das Wort entziehen. Gegen diese Ma\u00dfnahme des Pr\u00e4sidenten steht dem Redner der&nbsp; Einspruch an die Kammerversammlung zu, \u00fcber den diese sofort ohne Aussprache endg\u00fcltig entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; Antr\u00e4ge sind dem Pr\u00e4sidenten auf Erfordern schriftlich zu \u00fcbergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>22. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes den Schluss der Aussprache \u00fcber einen Gegenstand beschlie\u00dfen. In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige Berichterstatter das Schlusswort.<\/p>\n\n\n\n<p>23. &nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Kammerversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp; Die Mitglieder k\u00f6nnen ihr Wahl- oder Stimmrecht nur pers\u00f6nlich aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschl\u00fcsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Form der Abstimmung bestimmt der Pr\u00e4sident. Wird gegen die Bestimmung des Pr\u00e4sidenten Widerspruch erhoben und eine andere Art der Abstimmung verlangt, so entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Abstimmungsergebnis wird von dem Pr\u00e4sidenten und dem Schriftf\u00fchrer festgestellt. Der Pr\u00e4sident kann Stimmz\u00e4hler hinzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>24.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; F\u00fcr die durch die Versammlung der Kammer vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder gilt folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl leitet ein von der Kammerversammlung bestimmtes Mitglied (Wahlleiter); er ernennt zwei Stimmz\u00e4hler.<\/p>\n\n\n\n<p>Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen erh\u00e4lt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt ein zweiter. Wird auch beim zweiten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so werden die beiden Notare, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Stichwahl gestellt, ebenso diejenigen Notare, die mit ihnen oder einem von ihnen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt sich nunmehr Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Falls schriftlich abgestimmt wird, werden unbeschriebene oder aus anderem Grund ung\u00fcltige Stimmzettel nicht gez\u00e4hlt. \u00dcber die G\u00fcltigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlleiter und die von ihm bestimmten Stimmz\u00e4hler mit Stimmenmehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pr\u00e4sident gibt das Wahlergebnis bekannt. Die anwesenden Gew\u00e4hlten haben sich sogleich \u00fcber Annahme oder Ablehnung, in letzterem Fall unter Angabe der satzungsm\u00e4\u00dfigen Ablehnungsgr\u00fcnde, zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Den in Abwesenheit Gew\u00e4hlten gibt der Pr\u00e4sident unter Aufforderung zur Erkl\u00e4rung binnen einer Woche von der auf sie gefallenen Wahl durch eingeschriebenen Brief Kenntnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird die Wahl von den anwesenden Gew\u00e4hlten nicht sofort, von den abwesenden nicht binnen einer Woche nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes zu H\u00e4nden des Pr\u00e4sidenten abgelehnt, so gilt sie als angenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber Ablehnungsgr\u00fcnde, welche in der Kammerversammlung vorgebracht werden, beschlie\u00dft die Versammlung sofort. Wird die Ablehnung bewilligt, so findet sofort eine Neuwahl statt, \u00dcber sp\u00e4ter vorgebrachte Ablehnungsgr\u00fcnde beschlie\u00dft der Vorstand, der im Falle der Billigung f\u00fcr eine etwa notwendig werdende Erg\u00e4nzungswahl die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>25.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>26.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Am Sitz der Notarkammer ist eine Gesch\u00e4ftsstelle zu unterhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>27.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand f\u00fchrt bei Aus\u00fcbung seiner Gesch\u00e4fte das der Notarkammer als einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts nach Ma\u00dfgabe der dar\u00fcber erlassenen gesetzlichen Verwaltungsbestimmung zustehende Dienstsiegel.<\/p>\n\n\n\n<p>28.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungspr\u00fcfer sowie diejenigen Kammermitglieder au\u00dferhalb des Vorstandes, die nach Nummer 14. zur Mitarbeit herangezogen werden, erhalten f\u00fcr den mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen verbundenen Aufwand eine Entsch\u00e4digung sowie eine Reisekostenverg\u00fctung, ferner Ersatz ihrer durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Notarkammer entstandenen Auslagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand setzt die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung fest.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Haushaltsf\u00fchrung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>29.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr<\/p>\n\n\n\n<p>30.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand legt der Kammerversammlung f\u00fcr jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsvoranschlag und die Jahresabrechnung vor. Der Haushaltsvoranschlag wird von der Kammerversammlung festgestellt. Der Vorstand erstattet der Kammerversammlung j\u00e4hrlich Bericht \u00fcber den Stand und die Verwaltung des Verm\u00f6gens.<\/p>\n\n\n\n<p>31.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Abrechnung des Vorstandes \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie die Verwaltung des Verm\u00f6gens werden von einem Rechnungspr\u00fcfer gepr\u00fcft, den die Kammerversammlung zugleich mit einem Vertreter f\u00fcr den Fall der Verhinderung &#8211; jeweils f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr &#8211; w\u00e4hlt. Der Bericht des Pr\u00fcfers wird der Kammerversammlung zwecks Beschlussfassung gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Abs. 4 Ziffer 3 BNotO erstattet.<\/p>\n\n\n\n<p>32.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Notarkammer erhebt zur Deckung ihres laufenden Finanzbedarfs von allen Mitgliedern Beitr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der Beitragsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie kann von einzelnen Mitgliedern Sonderbeitr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der Beitragsordnung erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>33.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Notarkammer beteiligt sich im Interesse des Ansehens ihrer Mitglieder und zur Wahrung des \u00f6ffentlichen Vertrauens, das die Amtsf\u00fchrung der Notare genie\u00dft, an einer von Notarkammern unterhaltenen Einrichtung, die dem Zweck dient, ohne rechtliche Verpflichtung solchen Personen finanzielle Hilfe leisten zu k\u00f6nnen, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung eines Mitgliedes einer Notarkammer zu Schaden gekommen sind, soweit der Schaden (Vertrauensschaden) nicht durch die nach \u00a7 67 BNotO geschlossenen Versicherungen ausgeglichen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Kammermitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu dieser Einrichtung verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Jeder neu bestellte Notar ist verpflichtet, zus\u00e4tzlich zu den laufenden Beitr\u00e4gen einen Beitrag zu zahlen, der der Leistung der bereits bestellten Notare zum Vertrauensschadenfonds entspricht. Diese Beitr\u00e4ge werden der R\u00fccklage f\u00fcr die Erf\u00fcllung etwaiger Leistungspflichten wie z. B. Nachschusspflichten nach dem Statut des Vertrauensschadenfonds aller Notarkammern zugef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das N\u00e4here regelt die Beitragsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>34.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Notarkammer erhebt Beitr\u00e4ge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nach Ma\u00dfgabe der Beitragsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich zu dem von allen Kammermitgliedern geschuldeten Beitrag haben diejenigen Kammermitglieder einen Zusatzbeitrag zu zahlen, gegen die eine nicht mehr anfechtbare Disziplinarma\u00dfnahme verh\u00e4ngt worden ist, weil sie durch vors\u00e4tzliche Amtspflichtverletzung fremde Gelder oder andere Verm\u00f6genswerte gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet haben. Der Zusatzbeitrag kann vom Vorstand bis zur H\u00f6he der Zusatzpr\u00e4mie festgesetzt werden, die die Notarkammer in diesen F\u00e4llen an den Vertrauensschadenversicherer zu leisten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Notarkammer gegen einzelne Mitglieder Sonderbeitr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der Beitragsordnung festsetzen, um den erh\u00f6hten Gesch\u00e4ftsaufwand zu decken, der durch Bearbeitung eines Vertrauensschadenfalles, einer Notarvertretung oder Notarverwaltung entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Arbeitsgemeinschaften<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>35.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Notarkammer ist berechtigt, mit anderen Notarkammern Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben, f\u00fcr die gesetzlich die Zust\u00e4ndigkeit der einzelnen Notarkammer begr\u00fcndet ist, k\u00f6nnen einer Arbeitsgemeinschaft nicht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die durch die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verursachten Aufwendungen werden als Teil des laufenden Finanzbedarfs der Kammer durch die Mitgliedsbeitr\u00e4ge nach Nummer 31 Satz 1 gedeckt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ver\u00f6ffentlichungen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>36.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Alle Entschlie\u00dfungen der Kammerversammlung und des Vorstandes werden in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel ver\u00f6ffentlicht. Die MITTEILUNGEN werden allen Kammermitgliedern in Papierform oder elektronisch \u00fcbermittelt. Entschlie\u00dfungen mit Rechtssatzcharakter werden zus\u00e4tzlich im Justiz-Ministerial-Blatt f\u00fcr Hessen ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>(Zappek)<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00e4sident<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00f6ffentlichung der in der&nbsp; Kammerversammlung der Notarkammer Kassel am 14.11.2001 beschlossenen Satzung der Notarkammer Kassel &#8211; ver\u00f6ffentlicht in den MITTEILUNGEN der Notarkammer Kassel 1\/2002 sowie im Justiz-Ministerial-Blatt f\u00fcr Hessen Nr. 4\/2002. S. 250 ff.; zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss der Kammerversammlung der Notarkammer Kassel vom 18.11.2020. 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